AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Henrik Winter Holztechnik GmbH

 

§ 1 - Anwendungsbereich, Reichweite

 

(1)   Lieferungen, Leistungen (einschließlich Montage und Schulungen) und Angebote der Henrik Win- ter Holztechnik GmbH (nachfolgend auch „HWH“) an Unternehmen, juristische Personen des öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB unterlie- gen diesen allgemeinen Lieferbedingungen.

 

(2)   Abweichende Abreden werden nur Vertragsinhalt, soweit HWH ausdrücklich zustimmt. Insoweit ausdrücklich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wie durch die- se Allgemeinen Lieferbedingungen modifiziert.

 

§ 2 - Form von Erklärungen

 

(1)   Alle in diesen Lieferbedingungen vorgesehenen Mitteilungen und Erklärungen, insbesondere zu von diesen Lieferbedingungen abweichenden Vereinbarungen, müssen zu ihrer Wirksamkeit dem Empfänger mindestens in Textform zugehen, soweit diese Lieferbedingungen oder das Gesetz keine strengere Form vorschreiben.

 

(2)   Erklärungsfristen werden nur durch den Zugang der Erklärung bei dem Empfänger innerhalb der

Erklärungsfrist gewahrt.

 

§ 3 - Vertragsschluss

 

(1)   Alle Angebote von HWH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

(2)   Die Bestellung/Beauftragung oder mögliche Änderungen dazu werden erst durch die eine aus- drücklich als Auftragsbestätigung bezeichnete Erklärung von HWH angenommen. Mit der Ertei- lung   einer   Auftragsbestätigung   wird   eine   nicht   § 2   entsprechende   Form   der   Bestel- lung/Beauftragung geheilt. Das Vertragsverhältnis zwischen HWH und dem Kunde bestimmt sich allein nach dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung, den vorliegenden Lieferbedingungen und den mindestens textförmlich getroffenen weiteren Abreden. Vor Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden werden hierdurch ersetzt.

 

(3)  Soweit nicht anders vereinbart, bleibt HWH Eigentümerin aller von ihr abgegebener Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderer Unterlagen sowie von Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln. An daran bestehenden immateriellen Schutzrechten - insbesondere Pa- tent-, Urheber-, Marken- oder Geschmacksmusterrechten - wird mit der Übergabe kein Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht gewährt. Die Sachen sind auf Verlangen und nach Wahl von HWH voll- ständig zurückzugeben und/oder zu vernichten.

 

§ 4 - Preise, Zahlung, Sicherheitsleistungen

 

(1)  Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Sitz von HWH, also insbesondere ohne Leistungen für den Trans- port zum Kunden (Demontage, Verpackung, Zoll, Verladung, u.ä.) oder Fahrtkosten.

 

(2)   Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro fällig. Für die fristgerechte Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung bei HWH an.

 

(3)   Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit die jeweiligen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

(4)   Die Erfüllung durch HWH erfolgt nicht vor Erfüllung der Zahlungspflicht gegenüber HWH, soweit nicht anders vereinbart. Die Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsterminen bedingt die Vorleis-

 


tungspflicht des Kunden nur ab, wenn dies zusätzlich ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus den Umständen, die der Kunde HWH mitgeteilt hat, ergibt (z.B. absolutes Fixgeschäft).

 

(5)   Bei von dem vorstehenden Absatz (4) abweichenden Vereinbarungen ist HWH berechtigt, seine noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleis- tung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die gegenüber den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Umständen die Kreditwürdig- keit des Kunden als gemindert erscheinen lassen und durch welche die Bezahlung offener Forde- rungen von HWH gegen den Kunden gefährdet erscheint. Unerhebliche Minderungen und Ge- fährdungen sind unbeachtlich.

 

§ 5 - Folgen nicht fristgerechter Zahlungen

 

(1)   Für offene Rechnungsbeträge tritt mit Ablauf der in § 4 Absatz (1) genannten oder einer stattdes- sen vereinbarten Zahlungsfrist ohne weiteres Zahlungsverzug ein.

 

(2)   Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung sind HWH mindestens Zinsen von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basszinssatz im Sinne von § 247 BGB seit Fälligkeit der verspäteten Zahlung, angemessene Bearbeitungskosten und die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.

 

(3)   Solange Rechnungsbeträge offen sind, ist HWH nach Ablauf der Zahlungsfrist und Ablauf einer zur  vollständigen  Zahlung  gesetzten  Nachfrist  außerdem  zum  Rücktritt  von  - nach  ihrer Wahl - dem ganzen oder Teilen des Vertrages berechtigt. Nach einem Rücktritt steht HWH neben den Ansprüchen auf Rückgewähr und Zinsen ein pauschalierter Ersatz des entgangenen Ge- winns in Höhe von 10% des von dem Rücktritt betroffenen Teils des Netto-Vertragsentgelts zu, soweit nicht HWH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Ausge- wiesene Nebenkosten (insbesondere Transportkosten) werden in die Berechnung einbezogen, soweit sie im Zeitpunkt des Rücktritts angefallen sind. Die Kosten eines möglichen Rücktrans- ports der betroffenen Waren zu HWH trägt der Kunde.

 

(4)   Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche von HWH bleiben unberührt.

 

§ 6 - Lieferung

 

(1)   Soweit nicht anders vereinbart, gehen im Falle der Abholung der Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragten (Holschuld) die Preis- und Leistungsgefahr mit der Benachrichtigung des Kunden von der Bereitstellung zur Abholung an dem benannten Abholort auf den Kunden über.

 

(2)   Ein Versand der Ware erfolgt nur auf Verlangen des Kunden und, soweit nicht anders vereinbart, als Schickschuld; das gilt auch, wenn HWH den Frachtführer auswählt, beauftragt oder - dann regelmäßig aus dem Entgelt des Kunden - bezahlt. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevor- gangs. Verzögern sich der Versand bzw. die Übergabe infolge eines nicht in der Sphäre von HWH liegenden Umstandes, der nach der Lieferbereitschaft durch HWH und deren Anzeige an den Kunden eintritt, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands auf den Kunden über.

 

(3)   Absätze (1) und (2) gelten auch bei Teillieferungen oder wenn HWH zusätzliche Leistungen zu einem Kauf - insbesondere Montage - übernommen hat.

 

(4)   Für die Lagerung der Waren durch HWH nach Gefahrübergang kann HWH pauschal Schadens- ersatz in Höhe von 0,25% des Netto-Warenwerts je angefangener Woche berechnen, soweit der Kunde keinen niedrigeren Schaden und HWH keinen höheren Schaden nachweist. Ein Vertrag über die Lagerung der Waren kommt hierdurch nicht zustande.

 

(5)   Liefertermine werden, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich angegeben und bezeichnen den Zeitpunkt, in dem die Ware das Lager von HWH spätestens verlässt. HWH soll dem Kunden Lieferverzögerungen mitteilen. Vereinbarte Montagetermine verschieben sich bei vorangegange- nen Lieferverzögerungen entsprechend.


§ 7 - Vertragsgemäßheit der Ware

 

(1)   Angaben in Prospekten und sonstige Produktbeschreibungen, die Eigenschaften vorgeführter Exemplare sowie die Eignung zu einem vorgesehenen Verwendungszweck sind nur maßgeblich, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.

 

(2)   Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendung der W are zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten oder, wenn keine Verwendung vorausgesetzt ist, zu der gewöhnlichen Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen. Nicht handelsübliche Abweichungen von vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben vorbehalten, soweit sie aufgrund öf- fentlich-rechtlicher Pflichten - insbesondere Zulassungsvorschriften - erforderlich sind.

 

(3)  Der Kunde kann sich auf vertragswidrige Eigenschaften der Ware einschließlich Sach- und Rechtsmängeln nur berufen, soweit er die Ware unverzüglich nach dem Empfang untersucht, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und mögliche Abweichungen und Mängel unverzüglich, höchstens jedoch binnen zwei Wochen seit dem die Untersuchung tun- lich ist, eingehend bei HWH rügt. Bei Lieferung "Ex Works" gilt die Ware spätestens mit Ablauf einer angemessenen Frist als abgeliefert, nachdem und soweit HWH den Kunde tatsachenge- mäß informiert, dass die Ware für den Frachtführer bereitsteht. Bei der Untersuchung nicht er- kennbare Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden, nachdem sie erkennbar sind, spätes- tens aber binnen zwei Wochen und jedenfalls in der Gewährleistungsfrist.

 

(4)   Der Kunde kann sich auf Mängel nur berufen, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor- handen waren.

 

(5)   Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Schreibt das jeweils anwendbare Recht eine abwei- chende unabdingbare Mindestfrist vor, gilt diese. Vereinbarte Garantiefristen berühren die Ge- währleistungsfrist nicht.

 

(6)   HWH beseitigt vertragswidrige Sachmängel durch Nacherfüllung durch - nach ihrer mit billigem

Ermessen auszuübenden Wahl - Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

(7)   Weitergehende Rechte wegen vertragswidriger Eigenschaften der Ware stehen dem Kunden nur soweit zu, als er HWH vor Geltendmachung der Rechte eine angemessene Nachfrist zur Ver- tragserfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

 

(8)  Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel verkauft, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 8 - Haftung von HWH

 

(1)   Verschuldensunabhängig haftet HWH nur in den gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich vorge- sehenen Fällen. Soweit es auf Verschulden ankommt, haftet HWH nur für Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HWH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet HWH darüber hinaus auch, soweit sie auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von HWH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

(2)   HWH haftet der Höhe nach lediglich für die bei vernünftiger Betrachtung bei Vertragsschluss vor- hersehbaren und vertragstypischen Schäden. Schäden, die als Folge von Mängeln der Ware an anderen Rechtsgütern eintreten, müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typi- scherweise zu erwarten sein.

 

(3)   Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen von Ersatzpflichten gelten in gleichem Um- fang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehil- fen von HWH in deren Verhältnis zu dem Geschädigten.

 


(4)   Schadenersatzpflichten erfüllt HWH nach ihrer mit billigem Ermessen zu treffenden Wahl durch

Naturalrestitution oder Ersatzzahlungen.

 

(5)  Soweit die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen gesetzliche Ersatzpflichten ein- schränken, gelten sie nicht für

-Ersatzpflichten aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ("Kardinalpflichten"). Ver- tragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Insbe- sondere sind dies die Verpflichtung zur rechtzeitigen mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-

, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunde die vertragsgemäße Verwendung des Lieferge- genstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden bzw. von dessen Personal oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden be- zwecken;

-Ersatzpflichten nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

 

§ 9 - Eigentumsvorbehalt

 

(1)   HWH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware und den in § 3 Abs. (3) bezeichneten Sachen bzw. die Inhaberschaft an den dort bezeichneten Rechten vor, bis alle aus der Ge- schäftsverbindung resultierenden Ansprüche von HWH gegen den Kunden erfüllt sind.

 

(2)   Greifen Dritte - insbesondere durch Pfändung - auf die Vorbehaltsware zu, wird der Kunde sie unverzüglich  auf  das  Eigentum  von  HWH  hinweisen  und  HWH  informieren.  Der  Kunde tet - ggf. gesamtschuldnerisch neben dem Dritten - für die HWH in diesem Zusammenhang ent- stehenden Kosten. Er stellt HWH hiervon auf Verlangen vorab frei.

 

(3)   HWH wird von ihr nach billigem Ermessen auszuwählende Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit deren Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 10 - Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1)   Die Rechtsbeziehungen zwischen HWH und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

 

(2)   Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist - ungeachtet ggf. abwei- chender Bereitstellungspflichten -  die  im  Zeitpunkt der jeweiligen Leistung eingetragene Ge- schäftsanschrift von HWH.

 

(3)   Für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis  sind die für die eingetragene Geschäftsanschrift von HWH im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Ge- richte ausschließlich zuständig. HWH ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem ande- ren Gericht zu suchen, welches nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder des Staa- tes, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 11 - Schlussbestimmungen

 

(1)   Sollten Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertragsverhältnisses zwischen HWH und dem Kunden unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen dieser Lieferbedingungen und des Vertragsverhältnisses nicht. Statt der unwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Parteien Bestimmungen, die dem mit den unwirksamen Bestim- mungen wirtschaftlich Gewollten in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommen. Statt un- wirksamer Fristen gilt jeweils die nächste angemessene Frist.

 

(2)   Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertragsverhältnisses im Üb- rigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit diese Lieferbedingungen oder das Gesetz keine strengere Form vorschreiben. Dasselbe gilt für dieses Textformerforder- nis.